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    Glossar

    Travel-Greencard

    • Illustration

      Vincent Brod

    Wissenschaftler*innen, die regelmäßig kurze Arbeitsaufenthalte im Ausland haben, sehen sich bisher hohen bürokratischen Hürden gegenüber. Mit einer Travel-Greencard ließe sich der administrative Aufwand erheblich reduzieren und so auch die internationale Zusammenarbeit fördern.

    Wer von einem Forschungsinstitut zu einem Arbeitsaufenthalt ins Ausland entsandt wird, die/der benötigt dafür immer noch eine A1-Bescheinigung, mit der nachgewiesen werden soll, dass sie/er in Deutschland sozialversichert ist – ein zeitaufwendig zu beantragendes Dokument. Bereits 2022 hat die European Association of Research and Technology Organisations (EARTO) in einem Paper deshalb gefordert, Wissenschaftlerinnen von dieser Verpflichtung zu befreien. Eine Travel-Greencard für Beschäftigte von Forschungseinrichtungen könnte hier eine Lösung für die Zukunft sein. Ein solches dauerhaftes Ausweisdokument soll die für eine Tätigkeit im Ausland erforderlichen Nachweise auch im außereuropäischen Kontext ermöglichen. Damit wird die internationale Vernetzung und Mobilität von Wissenschaftlerinnen und die Attraktivität der Forschungsinstitute als Arbeitgeber gefördert.

    Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) auf Nachfrage der Allianz der Wissenschaftsorganisationen im Juli 2024 auf ohnehin mögliche Vereinfachungen des Verfahrens hingewiesen. Die A1-Bescheinigung sei nicht vor jedem Aufenthalt im Ausland vorsorglich zu erstellen, sondern lediglich auf konkrete Nachfrage im EU-Ausland. Kurzum: A1-Bescheinigungen sind laut BMAS für kurze Aufenthalte im EU-Ausland lediglich auf Nachfrage anzufertigen und können nachgereicht werden. Diese Umkehr der Praxis gilt bislang nicht für Frankreich und Österreich. Sollte dieses Verfahren zeitnah auch in Frankreich und Österreich Anwendung finden, würde sich für deutsche Forschungseinrichtungen der mit dem A1-Verfahren bislang einhergehende Verwaltungsaufwand bereits deutlich reduzieren. Wie bei allen Arbeitsaufenthalten im Ausland sind auch bei solchen kürzeren Aufenthalten allerdings arbeitsrechtliche, technische und prozessuale Grenzen zu beachten.

    Erkenntnisinteressen

    • Neue räumliche Flexibilität

    • Verstärkte Vernetzung der Forschenden innerhalb Europas → Förderung der Internationalisierung und des Community-Buildings

    • Einfluss auf die Attraktivität als Arbeitgebende

    Zuordnung im Experimentierraum

    New Horizons — Ortsflexible und attraktive Arbeitsmöglichkeiten (OaA)

    Welche Grenzen sind bisher bekannt?

    Technische Grenzen
    • Digitalisierung des Ablaufs
    Arbeitsrechtliche Grenzen
    • Arbeitszeit- und Arbeitsschutzgesetze nach deutschem Recht, allerdings sind auch die lokalen Regeln der jeweiligen Länder einzuhalten. In manchen Ländern gelten längere Ruhezeiten (z. B. in Spanien: 12 Stunden)
    • Die Dokumentation der täglichen Arbeitszeit muss ggf. an die Beschäftigten delegiert werden.

    Arbeitsschutz und Fürsorgepflicht: In Ländern mit besonderen Risiken für Sicherheit und Gesundheit müssen eventuell besondere Vorkehrungen getroffen werden – beispielsweise durch Sicherheitsschulungen, die Bereitstellung von Sicherheitsausrüstung oder spezielle Versicherungen. Notwendig wäre dann eine Remote-Schulung oder Zusendung von entsprechenden Ausstattungsgegenständen.

    Technische Grenzen

    Fehlende Digitalisierung des Beantragungs- und Genehmigungsablaufs

    Prozessuale Grenzen

    Fehlende Schnittstellen aus den Verwaltungssystemen zur Beantragung einer Travel-Greencard

    Führungs- und teambezogene Grenzen

    Keine Angabe

    Kulturelle Grenzen

    Keine Angabe

    Steuerrechtliche Grenzen

    Keine Angabe

    Sozialversicherungsrechtliche Grenzen

    Keine Angabe

    Tarifvertragliche Grenzen

    Keine Angabe

    Gesundheitliche Grenzen

    Keine Angabe

    Sonstige Grenzen/Hürden
    • Exportkontrolle (Embargo, Geheimschutz)
    • Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)
    • Meldepflichten

    Workarounds: Wie könnten Veränderungen potenziell aussehen?

    • Wissenschaftler*innen und wissenschaftsassoziiert arbeitendes Personal könnten vollständig davon befreit werden, vorab eine A1-Bescheinigung besorgen zu müssen – wie im EARTO-Positionspapier „Paper on Current Hurdles to Mobility of Researchers“ von Juli 2022 gefordert (mindestens jedoch für kürzere Aufenthalte).
    • Laut Bundesministerium für Arbeit und Soziales wäre die A1-Bescheinigung im EU-Ausland lediglich auf Nachfrage nachzureichen (Ausnahmen: Frankreich und Österreich). Damit wäre eine wesentliche Vereinfachung bereits erreicht.

    Zu welchen anderen Erprobungsfeldern besteht ein enger Bezug?

    1. Erprobungsfeld: Workation in EU-Mitgliedstaaten
    2. Erprobungsfeld: Home-Workation für Mitarbeitende mit ausländischen Wurzeln im Nicht-EU-Ausland
    3. Erprobungsfeld: Full-Remote-Work im EU-Ausland
    4. Erprobungsfeld: Home-Office im ausländischen Wohnstaat

    Was müssen Forschungseinrichtungen noch berücksichtigen?

    Auf internationaler Ebene ist die Harmonisierung der Melderegelungen innerhalb der EU entscheidend, um die bürokratischen Hürden zu minimieren. Es bedarf darüber hinaus klarer Regelungen für Drittstaatsangehörige, um sicherzustellen, dass die notwendigen Aufenthaltstitel und sozialversicherungsrechtlichen Anforderungen für alle Beteiligten erfüllt werden.

    Offene Fragen:

    • Welche weiteren EU-Meldepflichten sind bei Dienstreisen oder einer Entsendung innerhalb der EU zusätzlich zu prüfen?
    • Bei einer Person aus einem Drittstaat: Hat sie/er einen Aufenthaltstitel für das ausländische Land?

    Weiterführende Informationen zum Gesundheits- und Arbeitsschutz finden Sie auf den Seiten der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin unter dem Thema „Arbeitsgestaltung“: www.baua.de

    Vollständigen Ergebnisbericht herunterladen

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